in der Fassung vom 29.09. 2007
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Der Verband führt den Namen „Werkfeuerwehrverband Sachsen e.V.“
(2) Der Sitz des Verbandes befindet sich in Böhlen
(3) Er ist unter dem Aktenzeichen VR 534 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Borna am
29. Mai 1997 als eingetragener Verein eingetragen worden.
§ 2 Zweck des Verbandes
Zweck des Verbandes ist die Förderung der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung
des Brandschutzes für die Industrie, Erfahrungsaustausch auf brandschutztechnischem Gebiet,
der operative Brandschutz auf dem Gebiet des Umweltschutzes und die Vertretung der Interes-
sen der nichtöffentlichen Feuerwehren und Werkfeuerwehren.
Der Satzungszweck wird vemrirklicht insbesondere durch:
a) Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Brandschutzes und des Feuenrvehrwesens mit an—
deren Organisationen und Institutionen des Brandschutzwesens;
b) Ständiger Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern;
c) Fachliche Beratung auf brandschutztechnischem Gebiet;
d) Gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiet des Brandschutzes und des Umweltschutzes;
e) Förderung und Interessenvertretung des Ausbildungswesens im betrieblichen
Brandschutz;
f) Vertretung der Mitglieder bei der Erarbeitung von Gesetzen, Vorschriften und
Regelwerken.
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützliche Zwecke im Sinne des Ab-
schnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Dem Werkfeuenrvehrverband können alle wirtschaftlichen Unternehmen und Einrichtungen
im Land Sachsen sowie Einzelpersonen, die Fachleute im Brandschutz sind, beitreten.
(2) Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht können natürliche und juristische Personen werden,
welche die Aufgaben des Verbandes unterstützen.
(3) Die Aufnahme erfolgt nach vorangegangenen schriftlichen Antrag beim Vorsitzenden des
Verbandes. Uber die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Mit dem Beitritt wird diese Satzung anerkannt.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss bzw. Firmenniederlegung.
Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres
schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor dem
Beschluss ist dem auszuschließenden Mitglied ausreichend Gelegenheit zur
Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss gibt es kein Rechtsmittel. Ein Mitglied
kann nur ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung verstößt oder das
Ansehen des Verbandes in der Offentlichkeit schädigt.
§ 4 Rechte und Pflichten
(1) Alle Mitglieder des Verbandes haben in der Mitgliederversammlung das gleiche
Stimmrecht.
(2) Jedes Mitglied des Verbandes hat das gleiche Anrecht auf Unterstützung des Verbandes
entsprechend § 2.
(3) Alle Mitglieder sind zur Einhaltung der von den Organen des Verbandes gefassten
Beschlüsse und der von Ihnen gegebenen Empfehlungen angehalten.
§ 5 Organe des Verbandes
Die Organe des Werkfeuenrvehrverbandes sind die ordentliche Mitgliederversammlung
und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
Alle 4 Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung dazu muss
schriftlich erfolgen.
Die Gegenstände der Tagesordnung sind:
1. Bericht durch den Vorsitzenden
2. Rechnungsbericht durch den Schatzmeister
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach dem Ermessen des Vorstandes
schriftlich einberufen. Zur Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen ist
der Vorstand verpflichtet, wenn mindestens 25 % der ordentlichen Mitglieder dies unter
Angabe von Gründen schriftlich beantragen. Innerhalb eines Monats nach Eingang des
Antrages hat die außerordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
(2) Jährlich finden in der Regel 2 Arbeits- und Fachtagungen in Sachsen oder in den
benachbarten Bundesländern nach Abstimmung mit den dortigen Verbänden statt. Die
Einladung zu den Mitgliederversammlungen sowie den Arbeits— und Fachtagungen muss
unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin
durch den Vorsitzenden schriftlich erfolgen.
(3) Anträge aus dem Kreis der Mitglieder für die Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor
dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.
(4) Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der 1. Vorsitzende oder sein
Stellvertreter. Die über die Versammlung aufzunehmenden Protokolle sind von dem
Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(5) Bei Abstimmungen über Ausschluss von Mitgliedern oder Satzungsänderungen ist eine
Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, wobei Vorraussetzung ist,
dass mindestens 50 % der ordentlichen Mitgiieder anwesend sein muss.
(6) In allen anderen Abstimmungsfragen genügt die einfache Mehrheit.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Er wird für die Dauer von 4 Jahren
gewählt und ist ehrenamtlich tätig.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder an der Beschlussfassung
teilnehmen.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst.
(3) Vorstand im Sinne des 5 26 BGB ist der 1., 2. und 3. Vorsitzende.
(4) Jeder von ihnen kann allein den Vorstand vertreten. Im Innenverhältnis machen die
stellvertretenden Vorsitzenden von ihrem Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des
Vorsitzenden in der Reihenfolge Gebrauch.
(5) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Verbandsbeschlüsse und die
Verwaltung des Verbandsvermögens.
Die Mitglieder des Vorstandes sind:
a) Der 1. Vorsitzende
Er beruft die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie.
Er beruft die Vorstandssitzung ein, so oft es die Lage der Geschäfte es erfordert oder
zwei Mitglieder des Vorstandes es beantragen.
b) Der 2. Vorsitzende ist der stellvertretende Vorsitzende.
c) Der 3. Vorsitzende ist stellvertretender Vorsitzende und Schatzmeister.
Er vewaltet die Vereinskasse und führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch.
Er hat für die pünktliche Einziehung der Beiträge zu sorgen.
Er nimmt Zahlungen für den Vorstand gegen alleinige Quittung in Empfang.
Zahlungen bzw. Ausgaben für Verbandszwecke darf er nur auf schriftliche Anweisung
des Vorstandes vornehmen.
(4) Der Vorstand hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Versammlungsleiter zu
unterzeichnen ist.
§ 8 Wahlen
(1) Vorstand und Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
4 Jahren, gerechnet von der Wahl an, geheim gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur
Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(2) Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der
verbleibende Vorstand einen kommissarischen Nachfolger, bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung. In dieser wird über die weitere Besetzung dieser Stelle für die
restliche Amtszeit des Vorstandes entschieden.
(4) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(5) Wahlen erfolgen im Allgemeinen durch geheime, schriftliche Stimmabgabe, sofern nicht eine
andere Art der Stimmabgabe durch die Mehrheit der Anwesenden beschlossen wird.
Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Wird ein Wahlvorschlag für den Vorstand in seiner Gesamtheit gemacht, so muss über
diesen zuerst abgestimmt werden. Die Einzelwahl der Mitglieder ist erst erforderlich, wenn
ein Gesamtvorschlag von der Versammlung abgelehnt wird und kein neuer Gesamtvorschiag
mehr vorliegt.
(7) Die Wahl zum Vorstandsmitglied kann in der Hegel nur aus dem Kreis der in der Mitglieder-
versammlung anwesenden Mitglieder erfolgen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert,
so kann es nur mit seinem schriftlichen Einverständnis in den Vorstand gewählt werden.
§ 9 Beitrags- und Kassenordnung
(1) Zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Finanzgeschäfte ist eine Beitrags- und Kassenordung
zu erstellen. Diese ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung durch eine Zweidrittel —
Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu bestätigen, wobei Vorraussetzung ist, dass
mindestens 50 % der ordentlichen Mitglieder anwesend sein muss.
(2) Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke venrvendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 11 Auflösung des Verbandes
(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen,
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens zwei Drittel
der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind.
(2) Ist die erforderliche Anzahl von Mitgtiedern in dieser Versammlung nicht anwesend, so muss
eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einberufen werden,
die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
§ 12 Vermögensübertragung
(1) Das bei der Auflösung des Verbandes, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke,
vorhandene Vermögen des Werkfeuemehrverbandes Sachsen e.V. fällt an eine als
gemeinnützig anerkannte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung des
Brandschutzes
Hierüber beschließt die außerordentliche Mitgliederversammlung.
(2) Der Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung über die Verwendung des
Vermögens ist erst nach Einwilligung des Finanzamtes rechtskräftig.
§ 13 Vermögensübertragung
(1) Dem Vorstand nach § 8 wird das Recht übertragen, etwaige formale Satzungsänderungen,
die das Amtsgericht bei Eintragungen oder das zuständige Finanzamt für die Anerkennung
der Gemeinnützigkelt verlangen sollten, vorzunehmen.
(2) Vorgenannte Satzungsänderungen sind auf der folgenden Mitgliederversammlung
bekannt zu geben.
§ 14 Inkrafttreten der Verbandssatzung
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Am gleichen Tage tritt die Satzung in der Fassung vom 22. Januar 1997 außer Kraft.
Werkfeuerwehrverband Sachsen e.V.
Beitrags- und Kassenordnung
In der Fassung vom 29.09.2007
§ 1 Aufgaben
Der Finanzhaushalt des Verbandes hat folgende Aufgaben:
a) lückenlose und kontinuierliche Erfassung aller Zahlungsvorgänge in Form von
Beiträgen und Spenden;
b) finanzielle Sicherstellung der durch die Mitgliederversammlung beschlossenen
Maßnahmen;
c) Vergütung besonderer Aufwendungen von Mitgliedern, die im Zusammenhang mit
der Tätigkeit des Verbandes stehen;
d) Ermöglichung der administrativen Aufgaben des Verbandes
§ 2 Organisation
Der Verband verfügt über ein eigenständiges Konto bei der:
Bank: Dresdner Volksbank Raiffeisenbank eG
BLZ: 850 900 00
KontoNr.: 2628031005
Durch den Vorstand sind eine jährliche Abschlussbilanz und ein Finanzplan für das
folgende Jahr zu erarbeiten.
Der Finanzhaushalt setzt sich zusammen aus:
a) Beitragszahlungen seiner Mitglieder
b) Spenden
c) Honoraren aus Leistungen, die der Verband für Auftraggeber übernimmt und erfüllt
§ 3 Kassenordnung und Zahlungsverkehr
Zur Realisierung der notwendigen finanz- und banktechnischen Vorgänge sind
unterschriftsberechtigt:
a) der Vorsitzende des Verbandes
b) der 2. Vorsitzende des Verbandes
c) der 3. Vorsitzende und Schatzmeister des Verbandes
Zahlungsanweisungen an die das Konto des Verbandes führende Bank bzw. Sparkasse und
Barabhebungen bedürfen der Unterschrift von zwei Verfügungeberechtigten, sofern die
Summe einen Betrag von 1000 € überschreitet.
Einzahlungen auf das Konto des Verbandes sind durch jedermann möglich.
Pie Übergabe von Zahlungsmitteln erfordert die Quittierung des Übernehmenden an den
Übergebenden. Die Vorgänge und Quittungen sind buchhalterisch zu erfassen und
nachzuweisen.
§ 4 Verwaltung der Kassenmittel
Für die ordnungsgemäße Verwaltung der Kassenmittel ist der Vorsitzende des Verbandes
verantwortlich. Zur praktischen Verwirklichung seiner Verantwortung untersteht ihm der
Schatzmeister. Der Schatzmeister ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
gegenüber rechenschaftsptlichtig.
§ 5 Buchführung, Ein- und Auszahlungen
Für die sachliche und fachliche Nachweisführung aller fnanziellen Vorgänge ist eine
einfache Buchführung anzulegen, sind alle diesbezüglich anfallenden Belege und Quittungen
in übersichtlicher und für die Revision in unkomplizierter nachvollziehbarer Weise anzulegen
und 5 Jahre aufzubewahren.
Alle finanztechnischen Vorgänge müssen eindeutig belegen, wann sie durch wen getätigt
wurden.
§ 6 Finanzielle Mittel des Verbandes
Haupteinnahmequellen des Verbandes sind die Beitragszahlungen seiner Mitglieder.
Die Höhe des jährlichen Beitragssatzes je Mitglied ist durch die Mitgliederversammlung
entsprechend § 9 (1) der Satzung des Werkfeuerwehrverbandes festzulegen.
Mindestbeiträgssatz: 60,00 EURO
Fälligkeitstermin: 31. März des laufenden Jahres
Zahlungsmodalität: Rechnungslegung durch den Schatzmeister
Einnahmen aus Spenden und Honorarleistungen sind zulässig.
§ 7 Inkrafttreten der Beitrags- und Kassenordnung
Diese Beitrags- und Kassenordnung tritt mit dem Tag der Annahme durch die
Mitgliederversammlung in Kraft.
Am gleichen Tage tritt die Finanz— und Kassenordnung in der Fassung vom 22. Januar 1997
außer Kraft.